Ja meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu der heutigen Veranstaltung
im neuen Jahr und ich sage nochmal ein gutes, glückliches und vor allen Dingen gesundes
neues Jahr.
Das wünsche ich Ihnen alles, dass Sie das haben werden.
Ich hoffe, Sie hatten schöne Weihnachten und Sie hatten einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Das ist ja wichtig.
Sie sind wieder alle zugeschaltet.
Ich habe das schon gesehen.
Also es ist eine ganze Anzahl da.
Vollständig sind wir noch nicht, offenbar.
Aber ich freue mich, dass es jetzt weitergeht.
Also bei mir war es jetzt schon so, dass ich gesagt habe, Weihnachten und Neujahr, diese
ganzen Feiertage, die dürfen vorüber gehen und dann geht es wieder los mit der Vorlesung.
Das gefällt mir alles viel besser als das, was wir vorher hatten.
Das ist ja alles auch mit diesen Einschränkungen unerträglich.
Aber wir müssen das durchhalten.
Ich halte es für richtig.
Und Sie machen das alles perfekt am Computer.
Dabei bleibe ich.
Also schön, dass Sie wieder da sind.
Sie können sich vielleicht noch erinnern, wo wir stehen geblieben waren.
Bevor ich aber einsteige in den Stoff, möchte ich noch einmal nachfragen, können Sie mich
denn alle gut verstehen?
Machen Sie doch mal ein Zeichen, damit Herr Protter mir auch sagen kann, ob Sie mich gut
verstehen können.
Das scheint der Fall zu sein.
Sehr gut.
Es wird ja auch wieder aufgezeichnet für diejenigen, die vielleicht keine so gute Verständigung
haben sollten.
Die können sich das dann noch einmal nachträglich anhören.
Wir waren stehen geblieben bei der Notwehr, dem stärksten, würde ich mal sagen, dem stärksten
Rechtfertigungsgrund, den das Strafrecht aufzubieten hat.
Und dort haben wir bereits die Voraussetzungen durchgenommen, die maßgeblich sind.
Wir haben schon gesehen, wir brauchen zunächst eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriffs.
Wir brauchen dann eine Verteidigungshandlung, die sich gegen den Angreifer richten muss.
Dritte, gegen die sich eine solche Abwehr richtet, die können nicht in dieses Notwehrrecht
einbezogen werden.
Also solche Drittverhaltensweisen.
Da müssen Sie in der Klausur darauf achten, das ist natürlich ein schwerwiegender Fehler,
wenn Sie eine Notwehr gegenüber Dritten, die gar keine Angreifer sind, annehmen würden.
Also die Verteidigungshandlung, diese Verteidigungshandlung muss erforderlich sein.
Das heißt, es muss das mildeste geeignete Mittel zur Abwehr bei einer Wahlmöglichkeit
gewählt werden.
Also das haben wir alles schon gesehen und sind dann als weitere Voraussetzung, und zwar
die letzte objektive Voraussetzung, gekommen zur Gebotenheit.
Und da haben wir bestimmte sozialethische Einschränkungen und wir haben hier schon eine
ganze Anzahl durchgenommen.
Zunächst mal der Angriff, der wahrscheinlich gar keiner ist, Sie können sich noch erinnern,
dieser Angriff an einem Skilift, beispielsweise wo jemand drängelt, das ist so bagatellarisch,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:39:15 Min
Aufnahmedatum
2021-01-08
Hochgeladen am
2021-01-08 14:39:46
Sprache
de-DE